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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Von Eltern getragene KV-Beiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

    | Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, dann können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.18, X R 25/15). |

     

    Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung letztlich nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das FA als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

     

    Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Zwar können Eltern die Beiträge ihres Kindes, für das sie Anspruch auf Kinderfreibetrag/-geld haben, als (eigene) Beiträge bei den Sonderausgaben ansetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Hiervon erfasst sind auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

     

    Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies bei der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision keinen Erfolg.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 51 vom 8.10.18

    Quelle: ID 45538358