· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Weiterhin strittig: Wie ist die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag zu ermitteln?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Immer wieder müssen sich die Finanzgerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) beschäftigen. Aktuell haben es gleich zwei Verfahren bis vor den BFH geschafft ‒ und zwar mit dieser identischen Rechtsfrage: Ist für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn maßgebend? Vorinstanz war das FG Niedersachsen (9.5.23, 2 K 202/22, Rev. BFH: X R 16/23 ; 9.5.23, 2 K 203/22, Rev. BFH: X R 17/23 ). |
1. Sachverhalt
Im Verfahren 2 K 202/22 betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das FA die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam.
2. Entscheidung und Relevanz für die Praxis
Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Hierzu werden unterschiedliche Meinungen vertreten:
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