· Fachbeitrag · Einkommensteuererklärung
Oft nicht beachtet: Ein Minijob ist für die Steuererklärung nicht unbedeutend
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Viele Mandanten gehen neben ihrer Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nach ‒ oft in Form eines Minijobs. Hier wird meist die Auffassung vertreten, dass dieser für die Steuererklärung unbedeutend ist. Doch das ist ein Trugschluss. Denn die eigenen Beiträge zur Rentenversicherung sollten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. |
1. Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind die Beiträge jedoch erst ab 2025 in voller Höhe. Konkret bedeutet dies, dass der Mandant folgenden Prozentsatz der Beiträge absetzen kann:
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Jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 ff. |
abzugsfähig | 90 % | 92 % | 94 % | 96 % | 98 % | 100 % |
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