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  • · Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln 

    | Der BFH (7.6.24, VIII B 113/23, Abruf-Nr. 242229 ) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Er hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

     

    1. Hintergrund

    Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wird das BVerfG klären müssen. Ein entsprechendes Verfahren (2 BvL 3/21) ist bereits seit über drei Jahren anhängig.

     

    Zudem gibt es eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG regelt hierzu Folgendes: Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung (anders als bei Aktienverlusten) auch noch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.