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  • · Fachbeitrag · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    BMF bezieht zum nachträglichen Abzug von Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften Stellung

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Bereits in 2012 kippte der BFH die langjährige Verwaltungspraxis, dass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Nach dieser Grundsatzentscheidung klärte der BFH weitere Fallgestaltungen, was das BMF (27.7.15, IV C 1 - S 2211/11/10001, Abruf-Nr. 145044 ) dazu veranlasste, sich zu diesem Thema (erneut) umfangreich zu äußern. |

    1. Aktuelle Rechtsprechung des BFH

    Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (BFH 20.6.12, IX R 67/10).

     

    • Beispiel

    Eine bisher vermietete Immobilie wird für 200.000 EUR veräußert. Aus der Anschaffung dieser Immobilie valutieren noch zwei Darlehen. Das Darlehen i.H. von 200.000 EUR wird durch den Veräußerungserlös getilgt. Für die Zinsen aus dem verbleibenden Darlehen i.H. von 50.000 EUR ist der Schuldzinsenabzug weiterhin gegeben.