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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Beschäftigung angestellter Ärzte ist für die Freiberuflichkeit kein K.o.-Kriterium

    Selbstständige Ärzte werden grundsätzlich auch dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung schwieriger Fälle vorbehalten (BFH 16.7.14, VIII R 41/12, Abruf-Nr. 174024).

     

     

    Sachverhalt

    Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie übte ihre Berufstätigkeit ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus. Die Gesellschafter legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden sollte. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte dann ein anderer Arzt aus.

     

    In den Streitjahren beschäftigte die Gemeinschaftspraxis eine angestellte Ärztin, die Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen ohne Aufsicht durch einen Praxisinhaber vornahm. Das FA sah die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und forderte Gewerbesteuer - allerdings zu Unrecht, wie der BFH entschied.