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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Neue Spielregeln für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Die vermögensverwaltende oder selbstständige Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der BFH hat nunmehr in mehreren Entscheidungen eine Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften festgelegt und dabei die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft ( BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11). |

    1. Vorbemerkungen und bisherige Rechtsprechung

    Im Gegensatz zur gemischten Tätigkeit eines Einzelunternehmers, bei dem gleichzeitig verrichtete gewerbliche und freiberufliche Betätigungen in der Regel getrennt zu beurteilen sind, fingiert die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für Personengesellschaften sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Da § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keine Geringfügigkeitsgrenze enthält, würden bereits geringe gewerbliche Einnahmen dazu führen, dass z.B. eine ansonsten freiberuflich tätige Personengesellschaft ausschließlich Einkünfte nach § 15 EStG erzielt und somit auch der Gewerbesteuer unterliegt.

     

    Beachten Sie | Das BVerfG (15.1.08, 1 BvL 2/04) hat die Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung gerade im Hinblick auf diese Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie die erheblichen steuerrechtlichen Folgen grundsätzlich bestätigt.