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  • · Fachbeitrag · Energetische Gebäudesanierung

    Steuerermäßigung nach § 35c EStG erst bei vollständiger Bezahlung der Rechnung

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Zum 1.1.20 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Der BFH (13.8.24, IX R 31/23, Abruf-Nr. 244201 ; PM Nr. 39/24 vom 10.10.24) hat sich nun erstmals mit dieser Vorschrift befasst und dabei Folgendes zu einer Ratenzahlung entschieden: Die Steuerermäßigung kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. |

     

    1. Sachverhalt

    Im Jahr 2021 hatte ein Ehepaar die Heizung des selbst bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen rund 8.000 EUR. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten.

     

    Seit März 2021 zahlte das Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten i. H. von 200 EUR auf den Rechnungsbetrag. Infolgedessen wurden im Streitjahr 2021 insgesamt 2.000 EUR bezahlt. Die im Zuge der Einkommensteuererklärung beantragte Steuerermäßigung nach § 35c EStG lehnte das FA aber ab, da diese erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme.