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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung nach § 35c EStG

    Energetische Gebäudesanierung: Wann gibt es die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung?

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Zum 1.1.20 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das BMF (14.1.21, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006) teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem BFH zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt (FG München 8.12.23, 8 K 1534/23, Rev. BFH: IX R 31/23 ). |

     

    1. Hintergrund

    Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

     

    2. Sachverhalt und Anmerkungen

    Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung der Rechnung wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.