· Fachbeitrag · Entfernungspauschale
BFH konkretisiert den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Durch die steuerliche Reisekostenreform gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (zuvor regelmäßige Arbeitsstätte). In mehreren Entscheidungen hat der BFH nun für verschiedene Berufsgruppen herausgestellt, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (BFH, PM Nr. 43 vom 18.7.19; zu Polizeibeamten: BFH 4.4.19, VI R 27/17; zu Leiharbeitern: BFH 10.4.19, VI R 6/17; zu Piloten: BFH 11.4.19, VI R 40/16; zu Luftsicherheitskontrollkräften: BFH 11.4.19, VI R 12/17; zu Hafenarbeitern: BFH 11.4.19, VI R 36/16). |
1. Gesetzliche Regelung
Nach § 9 Abs. 4 S. 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.
Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:
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