· Fachbeitrag · Reisekostenreform
Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte: Erste Entscheidungen liegen vor!
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde mit Wirkung zum 1.1.14 durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die Neuregelung ist die gefestigte BFH-Rechtsprechung somit oftmals nicht mehr anwendbar. Doch inzwischen liegen für einige Berufsgruppen erste finanzgerichtliche Entscheidungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vor. Grund genug, sich mit der ersten Tätigkeitsstätte näher zu befassen. |
1. Vorbemerkungen
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG). Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gibt es zwei Varianten:
- Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
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