· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Auch Nacherben erhalten die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 EUR
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (1.2.23, II R 3/20, Abruf-Nr. 235079 ) nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. |
1. Vor- und Nacherbschaft
Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.
2. Sachverhalt
Im Streitfall war die Steuerpflichtige Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Die Nacherbin machte mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags i. H. von 10.300 EUR geltend. Das FA berücksichtigte aber nur die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten ‒ jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat.
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