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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a , 13b , 19a ErbStG sind zwar grundsätzlich zulässig, der Verschonungsumfang ist jedoch unverhältnismäßig. Zu diesem Schluss kam das BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) und hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.16 eingeräumt, um eine Neuregelung zu treffen. |

    1. Entlastung für kleine und mittelständische Betriebe

    In der rund 300 Textziffern umfassenden Urteilsbegründung weist das BVerfG darauf hin, dass es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe.

     

    Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.