· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Erbschaftsteuerreform unter Dach und Fach
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Nach der Zustimmung des Bundesrats vom 14.10.16 (BR-Drs. 555/16 (B)) ist die Erbschaftsteuerreform endlich in „trockenen Tüchern“. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über wesentliche Punkte, die bereits (rückwirkend) für Übertragungen nach dem 30.6.16 gelten. |
1. Hintergrund
Ende 2014 hat das BVerfG entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber war somit verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen - und zwar spätestens bis zum 30.6.16! Die Pläne fanden im Bundesrat am 8.7.16 aber keine Zustimmung, sodass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde - und hier wurde am 22.9.16 doch noch eine Einigung erzielt.
2. Klein- und Mittelbetriebe
Übersteigt der Erwerb nicht die neue Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, dann erhält der Erwerber - wie bisher - Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.
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