Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer 

    Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuerreform

    | Die Bundesregierung hat am 8.7.15 Neuregelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Sie beschreibt ihre Änderungen als „verfassungsfest, maßvoll und gerecht“ (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 8.7.15). Es gibt aber auch zahlreiche Stimmen, die ganz anderer Meinung sind. |

     

    Hintergrund 

    Nach einer Entscheidung des BVerfG ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.16 eine Neuregelung zu treffen.

     

    Inkrafttreten

    Obwohl das BVerfG rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben.

     

    Begünstigtes Vermögen

    Das BVerfG hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

     

    Lohnsummenregelung

    Bei der derzeitigen Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten handelt es sich nach Ansicht des BVerfG um eine unverhältnismäßige Privilegierung.

     

    Nach der Neuregelung werden nur noch Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit vier bis fünfzehn Beschäftigten soll eine flexible Lohnsummenregelung gelten.

     

    Prüfschwelle

    Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen EUR. Überschreitet das Betriebsvermögen diese Prüfschwelle, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Ein Steuererlass ist möglich, wenn er nachweist, dass sein verfügbares Vermögen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht.

     

    Hinweis | Die Prüfschwelle erhöht sich auf 52 Millionen EUR, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Hiermit sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben gemeint.

     

    Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Vermögens. Ab 116 Millionen EUR begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 % bei Weiterführung des Betriebes um mindestens fünf Jahre bzw. 35 % bei Weiterführung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.

    Quelle: ID 43499601