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  • 01.04.2015 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Begünstigung nach § 13c ErbStG gilt nur für bezugsfähige Gebäude

    | Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nach § 13c ErbStG nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird (BFH 11.12.14, II R 30/14, Abruf-Nr. 174677 ). |