· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer bei Personengesellschaften
Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt noch nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der BFH hat zuletzt gleich in mehreren Verfahren entschieden, dass die (bloße) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags i. S. des ErbStG führt. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist der Tatbestand der Veräußerung somit erst erfüllt, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb endgültig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert. |
1. Verschonungsabschlag und Behaltensregeln
Für begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG kommen (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen in Betracht. Handelt es sich um den Regelfall (= begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR), hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:
- Regelverschonung: Die Verschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
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