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  • 04.01.2024 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Familienheim: Umfang der Steuerbefreiung bei mehreren Flurstücken

    | Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) begünstigt. Dies hat das FG Niedersachsen (12.7.23, 3 K 14/23, Abruf-Nr. 237728 ) entschieden. |