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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück

    | Ein unbebautes Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, ist auch dann nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG begünstigt, wenn es nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit mit dem bebauten Grundstück bildet (FG Düsseldorf 16.5.18, 4 K 1063/17 Erb). |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten über die Reichweite der Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen eines mit einem Familienheim bebauten Grundstücks.

     

    Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet.

     

    Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.

     

    Im Klageverfahren begehrte die Klägerin die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie trug vor, dass es sich nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele. Beide Flurstücke hätten ursprünglich im Eigentum der Stadt Z gestanden und seien einheitlich als „Bürgermeistergrundstück“ bezeichnet worden. Die Flurstücke trügen dieselbe Adresse C-Straße, obwohl das Flurstück 2 keinen Zugang zu dieser Straße habe. Beide Grundstücke seien seit jeher einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden.

     

    Entscheidung

    Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit anknüpfe. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne.

     

    Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

     

    Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2018

    Quelle: ID 45391818