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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Wird Vermögen mehrfach übertragen, kann dies zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Aus diesem Grund sieht § 27 ErbStG eine Steuerermäßigung für die Fälle vor, in denen Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist. Nachfolgend werden die Voraussetzungen und die Berechnungssystematik anhand eines Musterfalls veranschaulicht. |

    1. Voraussetzungen im Überblick

    Nach § 27 ErbStG setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der frühere und der nachfolgende Erwerb Personen der Steuerklasse I anfällt. Demzufolge müssen sowohl der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber wie auch der Vorerwerber im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser bzw. Schenker in die Steuerklasse I einzuordnen sein. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber die Merkmale der Steuerklasse I erfüllt, kommt keine Bedeutung zu (BFH 14.7.11, II B 27/11).

     

    HINWEIS | Der Erst- bzw. Vorerwerb kann ein Erwerb von Todes wegen gewesen sein, aber auch ein Erwerb durch Schenkung unter Lebenden. Anders sieht es dagegen für den Letzterwerb aus. Bei diesem muss es sich zwingend um einen Erwerb von Todes wegen handeln (BFH 16.7.97, II B 99/96).