· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt zivilrechtliches Eigentum voraus
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Der Erwerb eines Familienheims, das der Erblasser selbst genutzt hat, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte die Selbstnutzung fortführt. Die Steuerbefreiung wird aber nur gewährt, wenn der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Wie der BFH (29.11.17, II R 14/16, Abruf-Nr. 200486 ) jüngst entschieden hat, reicht eine im Todeszeitpunkt bestehende Auflassungsvormerkung nicht aus. Der Musterfall zeigt die Auswirkungen der profiskalischen Rechtsprechung. |
1. Musterfall
Die vermögende Ehefrau EF und ihr Ehemann EM lebten bis zum Tod der EF (1.8.17) im Güterstand der Gütertrennung. EF hatte EM zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass besteht einerseits aus umfangreichem Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 1.450.000 EUR. Ferner existiert eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, die EM nach dem Tod der EF weiter ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Abwandlung: Die Eigentumswohnung wurde von einem Bauträgerunternehmen errichtet. Im Februar 2016 wurde zugunsten der EF eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Einzug von EF und EM erfolgte im Mai 2017. Bis auf eine zunächst zurückbehaltene Kaufpreisrate war der Kaufpreis vollständig beglichen. Im November 2017 wurde EM als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von 700.000 EUR. Die Darlehensschuld beträgt 170.000 EUR und die noch zu entrichtende Kaufpreisrate 60.000 EUR.
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