· Fachbeitrag · Firmenwagen
Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil auch bei der Ein-Prozent-Regel
von Dr. Stephan Peters, Münster
| In zwei Entscheidungen hat der BFH die Rahmenbedingungen bei der Firmenwagenbesteuerung konkretisiert, wenn ein Arbeitnehmer Zuzahlungen leisten muss. Danach gilt Folgendes: Trägt ein Arbeitnehmer Kraftstoffkosten ( BFH 30.11.16, VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867 ) oder zahlt er an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt ( BFH 30.11.16, VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868 ), reduzieren diese Zuzahlungen den geldwerten Vorteil auch bei der Ein-Prozent-Regel. Ein geldwerter Nachteil kann jedoch nicht entstehen, sodass sich der geldwerte Vorteil auf maximal 0 EUR verringern kann. |
1. Hintergrund
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten und beruflichen Nutzung zur Verfügung, muss sich der Arbeitnehmer oft an den Kosten beteiligen. Für die Ausgestaltung entsprechender Beteiligungen sind verschiedene Modelle denkbar. In der Praxis bekannt und üblich ist die (teilweise) Übernahme von Kraftstoffkosten oder die Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts durch den Arbeitnehmer.
Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert. Bei Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff, Wagenwäsche) soll sich der geldwerte Vorteil nach bisheriger Meinung der Verwaltung allerdings nicht vermindern (BMF 19.4.13, IV C 5 - S 2334/11/10004). Dieser Ansicht hat der BFH nun widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert.
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