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  • · Fachbeitrag · Fortbildungskosten

    Keine Werbungskosten durch Entnahme aus dem Stundenkonto

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Arbeitnehmer verpflichten sich häufig dazu, Stunden aus dem persönlichen Zeitsaldo für die betriebliche Fortbildung einzusetzen. Die OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo ESt 11/14 vom 20.3.14) hat nun klargestellt, dass in diesen Fällen kein Werbungskostenabzug möglich ist. |

     

    1. Betroffene Fallkonstellationen

    Die OFD Nordrhein-Westfalen hat aktuell auf Fallgestaltungen hingewiesen, in denen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Ansatz von Fortbildungskosten unter Hinweis auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags beantragen. Hier heißt es wie folgt: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

     

    Als Konsequenz aus dieser Regelung machen Steuerpflichtige einen Anteil ihres Lohns pauschal als Fortbildungskosten geltend, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:

     

    • Beispiel

    Der angestellte A bringt eine jährliche Eigenbeteiligung von 50 Stunden für die berufliche Fortbildung ein. Er errechnet für sich einen Stundenlohn von 25 EUR. Im Rahmen seiner Steuererklärung setzt er 1.250 EUR (25 EUR x 50 Stunden) Fortbildungskosten als Werbungskosten an.

     

    2. Beurteilung durch die OFD Nordrhein-Westfalen

    Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie beim Steuerpflichtigen abgeflossen sind und bei ihm zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Zu den Werbungskosten rechnen daher nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert. Die für eine Fortbildung (im Ergebnis unentgeltlich) zu erbringende Mehrarbeit begründet nach Ansicht der OFD Nordrhein-Westfalen keine Werbungskosten. Ein tatsächlicher Aufwand ist nämlich nicht entstanden.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer unmittelbar finanziell an den Fortbildungskosten zu beteiligen. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise Ausgaben für Kursgebühr und Unterrichtsmaterial selbst tragen, sind diese Aufwendungen regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 165 | ID 42922317