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  • · Nachricht · Für Arbeitgeber

    Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

    | Seit dem 1.1.15 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der DStV hat jüngst darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aufzeichnungspflichten zu beachten sind. |

     

    Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach § 17 MiLoG für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige, wie z.B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe sowie für alle geringfügig Beschäftigten i.S. des § 8 SGB IV. Arbeitgeber müssen hier Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

     

    Hinweis |Steuerberater, die entsprechende Lohnmandate betreuen, sollten ihre Mandanten ausdrücklich auf diese besonderen Aufzeichnungspflichten hinweisen. Sie sollten dies auch entsprechend dokumentieren, um im Falle von Pflichtverstößen durch den Mandanten in geeigneter Weise nachweisen zu können, dass sie ihre Hinweispflichten als Berater erfüllt haben.

     

    Quelle: DStV vom 22.12.14

    Quelle: ID 43140554