· Fachbeitrag · Gehaltsextras
Günstige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit soll ausgehebelt werden
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der BFH (1.8.19, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vergangenen Jahr neu definiert. Nun soll dieser Rechtsprechung durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden. |
1. Neue BFH-Rechtsprechung
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Und: Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.
2. Geplante Gesetzesänderung
Die erfreuliche Rechtsprechung aus 2019 soll nun folgt ausgehebelt werden. So stand es zumindest im Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Grundrentengesetz mit Stand vom 16.1.20:
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