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  • · Fachbeitrag · Geldwerter Vorteil

    Ein-Prozent-Regelung: Auf die tatsächliche Pkw-Privatnutzung kommt es nicht mehr an

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Nach der neuen Rechtsprechung des BFH fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es nunmehr also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Ein Gegenbeweis ist insofern nicht mehr möglich. Die Konsequenzen aus den zahlreichen Entscheidungen werden nachfolgend aufgezeigt ( BFH 21.3.13, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 26/10, VI R 49/11; BFH 18.4.13, VI R 23/12 ). |

    1. Konsequenzen aus den BFH-Entscheidungen

    Nach Ansicht des BFH fließt der Vorteil aus der Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Beim Arbeitnehmer ist also auch dann ein geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn er den betrieblichen Pkw tatsächlich nicht für private Zwecke genutzt hat. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.

     

    • Beispiel

    A ist Geschäftsführer der A-GmbH. Nach dem Anstellungsvertrag darf A seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Tatsächlich hat er den Dienstwagen nicht für Privatfahrten genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

     

    Die von der A-GmbH eingeräumte Möglichkeit, den Firmenwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt bei A zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob A von der privaten Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich. Der Vorteil ist A nämlich bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.