· Fachbeitrag · Geldwerter Vorteil
Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig
| Die private Nutzung eines betrieblichen PCs ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Bleibt der PC im Eigentum des Arbeitgebers, greift die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den PC zu Hause privat nutzen kann. Die Steuerbefreiung umfasst nicht nur die private Gerätenutzung, sondern auch die zusätzliche Überlassung von Zubehör und Software. |
Anders sieht es hingegen aus, wenn Zubehör und Software ohne einen betrieblichen PC überlassen werden, der Arbeitnehmer die Software also auf seinem privaten PC nutzt. Dann muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Darauf haben sich die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder verständigt (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 195 vom 22.9.10).
PRAXISHINWEIS | Bei dem geldwerten Vorteil handelt es sich um einen Sachbezug, der außer Ansatz bleibt, wenn die Vorteile insgesamt 44 EUR im Monat nicht übersteigen. |