06.03.2019 · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung
Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit ab 2019 beachten
| Bei der Arbeit auf Abruf wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass die Arbeit entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufkommen erbracht und der Arbeitnehmer nur auf Abruf tätig wird. Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, wird seit dem 1.1.19 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (bis zum 31.12.18: 10 Stunden) fingiert (§ 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes). Diese Änderung kann erhebliche Auswirkungen bei Abrufverträgen mit Minijobbern haben. |
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