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  • · Nachricht · Geringfügige Beschäftigungen

    Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

    | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (kurz: Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben (Stand: 12.11.14). |

     

    Nach einer Meldung der Minijob-Zentrale (vom 12.12.14) enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien folgende Änderungen/Klarstellungen und Hinweise:

     

    • Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.15 bis 31.12.18 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage.
    • Umgang mit kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigungen für die Jahre 2014/2015 sowie 2018/2019.
    • Berücksichtigung der aktuellen BSG-Rechtsprechung (BSG 7.5.14, B 12 R 5/12 R) zur gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigung.
    • Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze und Erhöhung der Zeitgrenze analog zur kurzfristigen Beschäftigung auf 3 Monate für die Zeit vom 1.1.15 bis 31.12.18.
    • Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten.
    • Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR zum 31.12.14.
    • Geänderte Rechtsauffassung beim Umgang mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
    • Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,7 % ab 1.1.15 bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitnehmerbeitragsanteils einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 % auf 3,7 % bzw. in Privathaushalten von 13,9 % auf 13,7 %.
    • Ergänzung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit um den Hinweis, dass bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen.
    • Der Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) wurde zum 1.1.15 von 0,14 % auf 0,24 % angehoben. Die Umlage 1 (U1) für das Umlageverfahren bei Krankheit beträgt unverändert 0,7 %.
    Quelle: ID 43134731