· Nachricht · Geringfügige Beschäftigungen
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien
| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (kurz: Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben (Stand: 12.11.14). |
Nach einer Meldung der Minijob-Zentrale (vom 12.12.14) enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien folgende Änderungen/Klarstellungen und Hinweise:
- Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.15 bis 31.12.18 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage.
- Umgang mit kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigungen für die Jahre 2014/2015 sowie 2018/2019.
- Berücksichtigung der aktuellen BSG-Rechtsprechung (BSG 7.5.14, B 12 R 5/12 R) zur gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigung.
- Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze und Erhöhung der Zeitgrenze analog zur kurzfristigen Beschäftigung auf 3 Monate für die Zeit vom 1.1.15 bis 31.12.18.
- Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten.
- Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR zum 31.12.14.
- Geänderte Rechtsauffassung beim Umgang mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
- Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,7 % ab 1.1.15 bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitnehmerbeitragsanteils einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 % auf 3,7 % bzw. in Privathaushalten von 13,9 % auf 13,7 %.
- Ergänzung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit um den Hinweis, dass bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen.
- Der Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) wurde zum 1.1.15 von 0,14 % auf 0,24 % angehoben. Die Umlage 1 (U1) für das Umlageverfahren bei Krankheit beträgt unverändert 0,7 %.
Quelle: ID 43134731