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  • · Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer

    Keine Zuflussfiktion von Arbeitslohn bei fehlender Aufwandsbuchung - Bescheide weiter offenhalten

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Der BFH hatte in 2011 entschieden, dass ein Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer davon abhängt, ob eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist ( BFH 3.2.11, VI R 4/10 ; BFH 3.2.11, VI R 66/09 ). Diese steuerzahlerfreundlichen Urteile wendet die Verwaltung bislang jedoch nicht an. |

     

    1. Tatsächlicher Zufluss und Zuflussfiktion

    Eine Vergütung ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen, wenn diese bar ausgezahlt oder auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Ein Zufluss kann aber auch bei buchmäßiger Erfassung auf Ebene der GmbH vorliegen, wenn unstrittig feststeht, dass der Betrag dem Geschäftsführer zur Verfügung steht und er den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun der zahlungsfähigen Gesellschaft herbeiführen kann (u.a. BFH 30.10.01, VIII R 15/01).

     

    Hinweis | Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann der Zufluss bereits im Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung fingiert werden, da diese es regelmäßig in der Hand haben, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die GmbH zahlungsfähig und der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (u.a. BFH 8.5.07, VIII 13/06).

     

    2. Ohne Aufwandsbuchung keine Zuflussfiktion

    Eine steuerpflichtige Erfassung des Arbeitslohns beim Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt indes nicht, wenn die GmbH die Vergütung nicht aufwandswirksam erfasst hat. Denn dann liegt weder ein fiktiver Zufluss bei Fälligkeit noch eine verdeckte Einlage bei Verzicht vor (BFH-Urteile vom 3.2.11, a.a.O.; Nacke, MBP 11, 132 ff.). Eine Zufluss begründende (vermögensumschichtende) verdeckte Einlage scheidet in diesen Fällen aus, da der Verzicht nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit und damit auch nicht zu einer Vermehrung des Vermögens und der Ertragsfähigkeit führt.

     

    Nach Auffassung der Finanzgerichte ist hierin weder eine Belohnung eines Buchungsfehlers zu sehen, noch kommt es zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, da der Nichterfassung des Zuflusses beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine entsprechende Nichterfassung von Gehaltsaufwand bei der GmbH gegenübersteht (FG Schleswig-Holstein 13.10.11, 1 K 83/11, Rev. BFH VI R 24/12).

     

    Beachten Sie | Diese Rechtsfrage ist derzeit noch in zwei BFH-Verfahren anhängig (VI R 24/12; VI R 28/12). Die OFD Rheinland (12.9.12, Kurzinfo LSt-Außendienst Nr. 05/12, DStR 12, 2187) hat jüngst darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 3.2.11 im BStBl und damit die Anwendung durch die Verwaltung bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens VI R 24/12 (das Verfahren VI R 28/12 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig) zurückgestellt wird. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 22 | ID 37049910