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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    DStV: Satzungsänderungen vermutlich noch bis Ende 2014 möglich

    | Die geplante Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen. |

     

    Sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur eine sechsmonatige Übergangsfrist nach Verkündung des Gesetzes vor, greift der Finanzausschuss mit seiner Beschlussempfehlung vom 17.1.13 (BT-Drs.: 17/12123) auch die Kritik des DStV aus dessen Stellungnahme S 18/12 auf. Das nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2015 räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen.

     

    Beachten Sie | Ob es bei dieser Erleichterung für Vereine bleibt, ist allerdings zu beobachten. Über die derzeitige Beschlussempfehlung entscheidet der Bundestag am 1.2.13. Mit der Zustimmung des Bundesrats ist frühestens in seiner Sitzung am 1.3.13 zu rechnen.

     

    Quelle: DStV vom 25.1.13: „Vereine können aufatmen: Satzungsänderungen bis Ende 2014 möglich“

    Quelle: ID 37762790