· Nachricht · Gesetzgebung
Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
| Noch bevor der Pflegebonus verankert wurde, hat die Bundesregierung im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf vom 16.2.22) die Weichen für eine Steuerfreiheit gestellt. Nach § 3 Nr. 11b EStG sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.21 bis zum 31.12.22 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.“ |
Weitere Gesetzesaspekte in Kurzform:
- Die Homeoffice-Pauschale soll bis zum 31.12.22 verlängert werden.
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