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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Geplante Neuregelung zum Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Da diese Regelung vom BVerfG (29.3.17, 2 BvL 6/11 ) als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung gezwungen, die durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erfolgen soll. Im Entwurf der Bundesregierung vom 1.8.18 gibt es zudem Neuigkeiten zur Sanierungsklausel. |

    1. Hintergrund

    Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verlustabzug bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % und bis zu 50 % bis zum 31.12.18 neu zu regeln ‒ und zwar rückwirkend für die Zeit ab 1.1.08 bis zum 31.12.15.

     

    Der Beschluss betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.16. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag).