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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024

    | Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet (BGBl I 24, Nr. 108), da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 243 Seiten starke Referentenentwurf des BMF (Stand: 8.5.24) stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden. Daher erfolgt an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen. |

     

    1. Einkommensteuer

    Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Als Reaktion auf diesen Beschluss des BVerfG soll § 6 Abs. 5 S. 3 EStG um eine neue Nr. 4 ergänzt werden, die eine Buchwertfortführung anordnet, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird.

     

    Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung (25 %) vornehmen können. Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kfz (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

     

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