· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gibt es nun eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt. Ab 2021 sind dann auch Termingeschäfte betroffen. |
1. Hintergrund
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (24.10.17, VIII R 13/15), wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.
Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann unbeachtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber ‒ erfreulicherweise ‒ doch nicht umgesetzt.
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