· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Diese Erleichterungen können Sie nutzen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Nach der Zustimmung des Bundesrats vom 12.5.17 (BR-Drs. 305/17 (B)) ist das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)“ in trockenen Tüchern. Das Gesetz beinhaltet u. a. folgende steuerliche Maßnahmen: |
1. Umsatzsteuer
Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
Die Verwaltungsanweisung in A 13c.1 Abs. 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) wurde als Reaktion auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH (16.12.15, XI R 28/13) in § 13c UStG verankert.
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