· Fachbeitrag · Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
Nicht immer ist das Wohnsitzfinanzamt an den Feststellungsbescheid gebunden
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Die Ausführungen im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung sind für das Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich auch dann bindend, wenn ein Veräußerungsgewinn als begünstigt zu besteuernder Gewinn deklariert wurde. Dass der Bindungswirkung in bestimmten Fällen allerdings Grenzen gesetzt sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BFH (18.4.12, X R 34/10, Abruf-Nr. 122066 ). |
1. Grundsätzlicher Umfang der Bindungswirkung
Erzielen mehrere Personen einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die ihnen auch zuzurechnen sind, werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Dieser Feststellungsbescheid entwickelt als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter, bei denen die einzelnen Beteiligten geführt werden. Demzufolge sind die für den Beteiligten festgestellten Einkünfte vom Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich ohne weitere Prüfung in der mitgeteilten Höhe im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
Beachte | Ist der Beteiligte mit dem angesetzten Einkünfteanteil nicht einverstanden, muss er gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen. Ein Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid wäre zwar zulässig, aber wegen der sich aus § 182 Abs. 1 AO ergebenden Bindungswirkung unbegründet.
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