· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Ertragsteuerliche Verlustnutzung bei gewerblichen Personengesellschaften (Teil 2)
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Nachdem im ersten Teil der Beitragsserie ( MBP 20, 67 ) die einkommensteuerliche Verlustnutzung bei gewerblichen Personengesellschaften (PersG) betrachtet wurde, folgt nun ein Überblick über die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Verlusten. |
1. Besonderheiten für PersG
PersG unterliegen nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Vielmehr fällt diese nur an, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb ausüben. Hierzu ist auf die allgemeinen Voraussetzungen des Gewerbebetriebs i. S. des § 15 EStG abzustellen ‒ erfasst sind sowohl originär tätige als auch gewerblich geprägte PersG. Steuerschuldner ist angesichts des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer die PersG selbst. Diese erlangt insoweit eine steuerliche (Teil-)Rechtsfähigkeit.
Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der PersG. Umfasst werden damit auch die Ergebnisse der zweiten Gewinnermittlungsstufe, also die Sonderbereiche. Insbesondere an Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen mindern daher nicht den Gewerbeertrag. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG sowie die weiteren Parameter zur Ermittlung des GewSt-Messbetrags und der Gewerbesteuer richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
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