· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Herabsetzung des GewSt-Messbetrags: FG Köln spricht Gemeinden die Klagebefugnis ab
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Ist die Gemeinde mit der Höhe des festgestellten Gewerbesteuermessbetrags nicht einverstanden, stellt sich die Frage, ob sie gegen den Bescheid generell oder zumindest dann, wenn die Messbetragsfestsetzung offensichtlich fehlerhaft zu niedrig ist, gerichtlich vorgehen kann. Das FG Köln (14.1.16, 13 K 1398/13, NZB BFH IV B 8/16, Abruf-Nr. 186673 ) hat eine Klagebefugnis der Gemeinden aktuell abgelehnt. |
1. Problemstellung
Die Gewerbesteuer steht den Städten und Kommunen als Gemeindesteuer zu. Angesichts der vielerorts prekären kommunalen Finanzlage ist die Gewerbesteuer ein wesentlicher Finanzierungsfaktor kommunaler Finanzen.
Im Streitfall des FG Köln ging es um nichts Geringeres als den kommunalen finanzpolitischen „Super-Gau“. Denn nach einem über mehrere Jahre geführten Rechtsbehelfsverfahren wurde dem Begehren des Unternehmens in großem Umfang stattgegeben - mit der Folge, dass die Kommune bei einem kommunalen Jahresetat von 36 Mio. EUR Gewerbesteuer und Zinsen i. H. von insgesamt 9 Mio. EUR erstatten musste.
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