· Nachricht · Gewerbliche Abfärbung
Verluste aus gewerblicher Tätigkeit färben auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab
| Der BFH (30.6.22, IV R 42/19, Abruf-Nr. 231997 ; BFH, PM Nr. 47/22 vom 27.10.22) hat entschieden: Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit ‒ im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ‒ stehen bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen. |
In 2018 hatte der BFH (12.4.18, IV R 5/15) entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer Personengesellschaft führen (keine Abfärbung). Diese Rechtsprechung wurde aber durch die Änderung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Altern. 1 EStG) ausgehebelt ‒ und zwar rückwirkend (vgl. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 19, 2451).
Nach der Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.
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