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  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Einkünfte

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG). Eine Geringfügigkeitsgrenze hat der BFH (6.6.19, IV R 30/16, Abruf-Nr. 210294 ) in diesen Fällen abgelehnt. Die positive Nachricht: Die umqualifizierten Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer! |

     

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte eine KG zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Strittig war nun die vom FA vorgenommene Umqualifizierung der Überschusseinkünfte in gewerbliche Einkünfte wegen gewerblicher Beteiligungseinkünfte (Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

     

    2. Entscheidung

    Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG), führen nur geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (u. a. 27.8.14, VIII R 6/12) tritt eine Infizierung dann nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze i. H. von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.