· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Automatisiertes Hochregallager: Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung?
von Dipl.-Finw. (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg
| Ein Streitthema bei Betriebsprüfungen ist oft die Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen. Aktuell hat das FG Düsseldorf (19.9.13, 11 K 211/12 BG, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 133805) entschieden, dass ein automatisiertes Hochregallager eine Betriebsvorrichtung darstellen kann. |
1. Abgrenzung hat Auswirkungen auf die Abschreibungsdauer
Der Streitfall beim FG Düsseldorf drehte sich um einen Einheitswertbescheid, in dem das FA das automatisierte Hochregallager als Gebäude bewertete. Die Einstufung ist aber auch unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten wichtig. Wird das Wirtschaftsgut nämlich als Gebäude eingestuft, beträgt die Nutzungsdauer 33 Jahre (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Betriebsvorrichtung kann über 15 Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG).
2. Abgrenzungskriterien
Die Richter des FG Düsseldorf stellten klar, dass bei Zweifeln an der Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als Gebäude oder Betriebsvorrichtung die einzelnen Kriterien, die für ein Gebäude sprechen, zu überprüfen sind. Ist nur ein Kriterium nicht erfüllt, liegt kein Gebäude vor.
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