· Fachbeitrag · Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
Sonderbetriebsausgaben grundsätzlich nicht im Folgejahr nachholbar
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht (BFH 17.6.19, IV R 19/16, Abruf-Nr. 211131 ). |
1. Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden. Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben somit bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.
Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der BFH abgelehnt.
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