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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung im Folgejahr möglich

    | Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (BFH 12.11.14, X R 4/13; gegen BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz 6). |

     

    Im Streitfall stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG) oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG) zu erreichen, in einem Folgejahr aufgestockt werden darf. Zwar finden sich - so der BFH - weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

    Quelle: ID 43199170