· Nachricht · Grundsteuer
Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2022 bis Ende März 2023 beantragen
| Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden ‒ allerdings nur bis zum 31.3.23 (vgl. § 35 Abs. 2 GrStG). Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |
Quelle: ID 48959432