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  • · Fachbeitrag · Grundstücke im Privatvermögen

    Aktuelle Rechtsprechung zu privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG)

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks kann unter den Voraussetzungen des § 23 EStG zur Versteuerung des dabei erzielten Veräußerungsgewinns führen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die jüngere finanzgerichtliche Rechtsprechung, die bei anzustellenden Gestaltungsüberlegungen mit einbezogen werden sollte. |

    1. Anschaffung und Veräußerung

    Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Der BFH (23.7.19, IX R 28/18) hat nun entschieden, dass es an einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt, wenn ‒ wie bei einer Enteignung ‒ der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht nach Ansicht des BFH dem historischen Willen des Gesetzgebers und ist auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig. Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist daher keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

     

    Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Abfindung aus und wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern an, ist darin eine Veräußerung i. S. des § 23 EStG zu sehen. Der Vorgang ist nach Meinung des FG München (30.1.18, 5 K 1588/15, Rev. BFH IX R 24/18) auch dann vollentgeltlich, wenn die Höhe der Abfindung hinter dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zurückbleibt. Dies gilt zumindest dann, wenn es nicht der Wille der übrigen Gesellschafter ist, dem ausscheidenden Gesellschafter etwas schenkweise zuzuwenden.