30.04.2014 · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
Wann liegt ein anderer Arbeitsplatz vor?
| Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des FG Niedersachsen (14.5.13, 13 K 230/11, Abruf-Nr. 140794 ) kommt es dabei auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten. |
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