10.07.2018 · Nachricht · Handwerkerleistungen
Kosten für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt
| Im Gegensatz zu den Kosten für den eigentlichen Hausanschluss zählen die Aufwendungen für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes nicht mehr zum Haushalt i. S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Eine Steuerermäßigung scheidet somit aus (BFH 21.2.18, VI R 18/16, Abruf-Nr. 201752 ; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.18). |
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