· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen
Positive FG-Rechtsprechung zu Werkstattarbeitslohn und Straßenreinigungsgebühren
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt. Und auch zur Berücksichtigung von Gebühren für die Straßenreinigung vertritt das FG Berlin-Brandenburg (27.7.17, 12 K 12040/17, Abruf-Nr. 200915 ) eine steuerzahlerfreundliche Auffassung. |
1. Werkstattarbeitslohn
Eine Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Da „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen ist, werden die Haushaltsgrenzen nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es müssen aber Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Nach Meinung des FG reicht es aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dahin gebracht wird.
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