· Fachbeitrag · Handy, Blackberry & Co.
Ertragsteuerliche Behandlung von Mobilfunkgeräten und -verträgen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Mobilfunkbetreiber lassen sich zur Kundengewinnung und vor allem zur Kundenbindung attraktive Gesamtpakete einfallen. Beliebt sind Verträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einem vom Mobilfunkbetreiber subventionierten Handy - auch Gesprächsguthaben, der Erlass von Grundgebühren oder einmalige Vergünstigungen sind denkbar. Bei allen Konstellationen stellt sich die Frage, wie das Gerät zu bilanzieren und eventuelle Vorteile abzugrenzen sind. |
1. Verbilligtes Mobilfunkgerät
Bei Mobilfunkdienstleistungsverträgen handelt es sich ertragsteuerlich um ein einheitliches Vertragsverhältnis, das aus zwei verschiedenen Bestandteilen - Kauf des Mobilfunkgeräts und andere Dienstleistung - besteht (BMF 20.6.05, IV B 2 - S 2134 - 17/05).
1.1 Mobilfunkgerät ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut
Schließt der Unternehmer einen Mobilfunkvertrag mit einer bestimmten Laufzeit ab und erhält er ein betrieblich genutztes Mobilfunkgerät zu einem verminderten Kaufpreis, geht das BMF (a.a.O.) im Grundsatz davon aus, dass der Ertrag aus der verbilligten Geräteüberlassung passiv über die Dauer der Vertragslaufzeit abzugrenzen ist (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Das Gerät ist mit seinem eigentlichen Verkaufspreis (gemeiner Wert) zu aktivieren.
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